Grundsteuerreform in Bayern - Fristverlängerung bis 30.04.2023
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 30. April 2023 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.
Formulare und elektronische Abgabemöglichkeit (Elsterportal)
Die Formulare für die Grundsteuererklärungen sind im Rathaus verfügbar und können dort persönlich abgeholt werden. Bitte nutzen Sie vorrangig die elektronische Abgabemöglichkeit über das Elsterportal der Finanzverwaltung, da die Anzahl der Papiervordrucke begrenzt ist. Alternativ stehen Ihnen die Vordrucke zum Ausfüllen auch als PDF auf der Seite www.grundsteuer.bayern.de zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter des Rathauses beim Ausfüllen der Formulare keine Hilfe leisten dürfen, da dies eine steuerberatende Leistung darstellt. Sofern Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 089/30700077 oder auf www.grundsteuer.bayern.de
Daten zum Grundstück
Gemäß Art. 10a Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) stellt die BVV im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2023 Daten aus dem Liegenschaftskataster bereit. Den Link, mit dem Sie die benötigten Daten in der Internetanwendung "BayernAtlas-Grundsteuer" kostenlos abrufen können, finden Sie unter www.elster.de.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die mehrere Flurstücke besitzen, gibt es die Möglichkeit, die benötigten Informationen in Form einer Liste ("Flurstückssachdaten-CSV") zu bestellen.
Im "BayernAtlas-Grundsteuer" und im "Flurstückssachdaten-CSV" werden pro Flurstück folgende Daten bereitgestellt:
- Flurstücksnummer
- amtliche Fläche
- Gemeindename
- Gemarkungsname und Gemarkungsnummer
- tatsächliche Nutzung
- nur für landwirtschaftliche Flächen: (Gesamt-)Ertragsmesszahl
Hinweis: Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Bodenrichtwerte werden nicht bereitgestellt. Daten zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzflächen) liegen der Bayerischen Vermessungsverwaltung nicht vor.
Weitere Informationen zu den von der Bayerischen Vermessungsverwaltung bereitgestellten Daten für die Grundsteuererklärung finden Sie unter www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer
Quelle: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung