Hinweise zur Grundsteuer und Widerspruchsmöglichkeiten

Warum wurde die Grundsteuer neu berechnet?

Bisher wurde der Grundsteuermessbetrag auf Basis seines jeweiligen Einheitswerts ermittelt, der sich auf den Grundstückswert aus dem Jahr 1964 bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen dieser veralteten Einheitswerte im April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die Übergangsfrist zur Neuregelung endete am 31. Dezember 2024. In Bayern werden künftig nach dem Flächenmodell die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsgrundlage herangezogen, dabei spielt der Wert von Grund und Boden keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.

Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Seit 2022 waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf Basis dieser Erklärung hat das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag ermittelt. Auf die Höhe des Grundsteuermessbetrages hat die Stadt Bobingen keinen Einfluss. Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten müssen sich die Grundstückseigentümer daher unter Angabe des Aktenzeichens an das Finanzamt wenden, nicht an die Stadt. Das für Sie zuständige Finanzamt steht auf Ihrem Messbescheid. Den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt Augsburg-Land finden Sie hier. Sie können auch per Elster (www.elster.de) Widerspruch einlegen. 

Die Stadt Bobingen ist an die Feststellung im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Augsburg-Land gebunden und hat keine Änderungsmöglichkeit. Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrages liegen ausschließlich dem Finanzamt vor. Die Stadtverwaltung hat keinen Zugriff auf diese Daten und ist lediglich für die Erhebung der Steuer auf Basis des Grundsteuermessbetrags zuständig.

Hebesätze der Stadt Bobingen für die Grundsteuer

Als Hebesatz wird im Gemeindesteuerrecht ein Faktor bezeichnet, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird, um die Steuerschule zu übermitteln. Die für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erforderlichen Hebesätze wurden vom Stadtrat in seiner Sitzung am 26.11.2024 beschlossen. Dabei wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B von 390 v.H. auf 360 v.H. und der Hebesatz für Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke)von 330 v.H. auf 310 v.H. gesenkt.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.