Windenergie

Durch die Ausweisung von Windenergiegebieten leistet die Stadt Bobingen einen Beitrag zur Energiewende und zum Erreichen der Klimaziele. 

In seiner Sitzung am 15.12.2022 hat der Stadtrat durch einen einstimmigen Grundsatzbeschluss die Errichtung von Windkraftanlagen auf Bobinger Flur befürwortet. In der gleichen Sitzung wurde auch beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Bereich „Windkraft“ fortzuschreiben. Ziel ist die Ausweisung sog. Windenergiegebiete.Den so dargestellten Flächen soll im Wege einer sog. Konzentrationsflächenplanung zudem eine Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche zukommen. Hierdurch soll die bereits heute bestehende privilegierte Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich städtebaulich gesteuert und geordnet werden, um einer Verbauung und Zersiedelung des Außenbereichs durch ggf. einzelne Windenergieanlagen entgegengewirkt werden.

Welchen Anteil hat die Windenergie bei der Stromerzeugung?

Im Jahr 2022 lag der Anteil der Stromzeugung durch die Windkraft in Deutschland bei 24,1 % und war damit hinter der Stromerzeugung aus Kohle (Anteil 33,3 %) zweitwichtigste Energiequelle.[1]

Was sind die Klimaziele?

Am 12. Dezember 2015 wurde in Paris von den 196 Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen ein neues Klimaabkommen verabschiedet. Dies war zwar nicht das erste internationale Klimaabkommen (das gab es bereits 1992 in Rio de Janeiro), doch das Pariser Abkommen definiert als erstes, dass und wie Treibhausgasemissionen langfristig gesenkt werden sollen[2]. Hierbei wurde beschlossen, die globale Erwärmung bis zum Ende dieses Jahrhunderts auf unter 2 °C, möglichst auch unter 1,5 °C zu halten.

Daraufhin beschloss die EU 2021, bis zum Jahr 2050 zum ersten treibhausgasneutralen Kontinent zu werden. Dies bedeutet, dass bis 2050 die Emissionen so weit reduziert werden müssen, dass die verbleibenden Emissionen durch Senken wie z.B. Wälder ausgeglichen werden können, sodass netto keine Emissionen mehr zu verzeichnen sind. Als Zwischenziel sollen bis 2030 die Emissionen bezogen auf das Jahr 1990 um 55 % gesenkt werden[3].

Die Ziele Deutschlands sind mit dem Bestreben, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden, noch ambitionierter. Auch sollen hier bis 2030 die Emissionen bezogen auf 1990 um 65 % gesenkt werden[4].

Bayern setzt sich wiederum noch höhere Klimaschutzziele und möchte 2040 treibhausgasneutral sein, strebt für 2030 aber auch das Zwischenziel von 65 % Reduktion gegenüber 1990 an[5].

Können Windenergieanlagen beim Erreichen der Klimaziele überhaupt helfen?

Die Windenergie als Teil der sog. Erneuerbaren-Energien gilt als Schlüsseltechnologie zur Erreichung der Klimaschutzziele.[6] Denn im Vergleich zu konventionellen Energiequellen (Kohle, Öl, Gas) liegt bei der Windenergie der CO2-Ausstoß niedriger, so dass diese als CO2-ärmer angesehen werden kann.[7]

Von allen erneuerbaren Energieträgern liefert die Windenergie im Übrigen schon bisher den größten Beitrag zum Klimaschutz.[8]

Bei der Produktion und beim Bau von Windenergieanlagen wird CO2 ausgestoßen. Gleicht sich das überhaupt mit der Einsparung beim Betrieb aus?

Betrachtet man die Ökobilanz von Windenergieanlagen, ist zu sehen, dass sich der Ausstoß von CO2, der bei der Herstellung und beim Bau der Anlage inklusive Fundament entsteht, bereits im ersten Jahr des Betriebs durch Einsparungen gegenüber der CO2-Bilanz des aktuellen Strom-Mixes amortisiert[9].

Bedürfen Windenergieanlagen einer Genehmigung?

Ja. Die Darstellung von Windenergiegebieten im Flächennutzungsplan ersetzt keine Genehmigungen.

Windenergieanlagen bis zu 50 m Gesamthöhe unterliegen daher weiterhin insbesondere dem öffentlichen Baurecht und bedürfen daher i. d. R. einer entsprechenden Baugenehmigung. Anlagen über 50 m Gesamthöhe unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im entsprechenden Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden können sowie dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, hat der/die Antragsteller/in einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung.[10] Darüber hinaus sind bei größeren Anlagen i. d. R. auch weitere Genehmigungen/Zustimmungen, z. B. nach dem Luftverkehrsrecht, erforderlich.

Durch entsprechende Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan wird die Nutzung dieser Flächen daher lediglich planungsrechtlich vorbereitet. Die Flächenausweisung kann aber Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren, die Genehmigungsfähigkeit und den Umfang der Prüfungen im Genehmigungsverfahren haben.

Zum Thema „Genehmigung von Windenergieanlagen – Verfahrensüberblick und Beteiligungsmöglichkeiten“ wird auf die Kurzinformation der Fachagentur Windenergie an Land (Stand: September 2021) verwiesen. Änderungen aufgrund Gesetzesänderungen sind ggf. zu berücksichtigen.

Müssen für Windenergieanlagen im Wald nicht immense Flächen gerodet werden?

Im Jahr 2020 mussten im Schnitt 0,46 ha Waldfläche je Windenergieanlage dauerhaft umgewandelt/gerodet werden. Diese Flächen sind gem. waldrechtlicher Vorgaben jedoch i. d. R. im Verhältnis von mindestens 1:1 an anderer Stelle auszugleichen.

Ein weiterer Flächenanteil ähnlichen Umfangs muss nur für die Bauphase baumfrei sein und ist nach Abschluss der Arbeiten wieder aufzuforsten (temporäre Waldumwandlung). Dazu zählen insbesondere Flächen, die für Arbeits- und Montagetätigkeiten während der Anlagenerrichtung erforderlich sind, z.B. Lagerflächen, Kranausleger oder Überschwenkbereiche. Zusätzlich zum Ausgleich für die Inanspruchnahme der Waldfläche sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht und entsprechend der Regelungen des speziellen Artenschutzes Maßnahmen umzusetzen, welche oft ebenso der Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt im Wald zugutekommen.

Quelle: Fachagentur Windenergie an Land „Kompaktwissen – Windenergie im Wald“, Stand. August 2023 mit weiterführenden Informationen, abrufbar unter www.fachagentur-windenergie.de.

Die derzeit im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft (Entwurf v. 29.11.2023) dargestellten Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Windenergie in Bobingen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“. Dürfen hier überhaupt Windkraftanlagen errichtet werden?

Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten war schon bisher nicht ausgeschlossen. Es handelte sich planerisch jedoch um sog. sensible Bereiche. D. h., es musste auf Ebene des Flächennutzungsplans zum Beispiel eine Prognose erfolgen, ob Ausnahmen oder Befreiungen von der Schutzgebietsverordnung möglich sind.

Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1362) wurde nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb von Windenergiegebieten in Landschaftsschutzgebieten - selbst bei entgegenstehender Bestimmung in der Schutzgebietsverordnung - nicht verboten sind.[11] Unter Umständen bedarf es auch keiner Ausnahme oder Befreiung mehr.[12] Bis zur Erreichung der sog. Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (in Bayern: 1,1 % der Landesfläche bis zum 31.12.2027 bzw. 1,8 % bis zum 31.12.2032) gilt dies übrigens auch für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet.[13] Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten sind daher nicht verboten.

Im Zuge der Ausweisung von sog. Windenergiegebieten sind jedoch die unterschiedlichen Interessen (öffentliche und private Belange) unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen.[14] Hierbei ist allerdings insbesondere auch von Bedeutung, dass die Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren Energie-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.[15] Dies führt dazu, dass bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.[16] Im Falle des Landschaftsschutzgebiets „Augsburg – Westliche Wälder“ ist demgegenüber insbesondere dessen Schutzzweck zu berücksichtigen. Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes ist es, 1.) das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet als Voraussetzung für die Festsetzung eines Naturparks zu schützen und zu pflegen, 2.) die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zulässt, 3.) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere - erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern sowie eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, - den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen, - die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen und 4.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des typischen Landschaftsbildes zu bewahren.[17]

Durch die Ausweisung von Windenergiegebieten und die evtl. spätere Errichtung und er Betrieb von Windenergieanlagen bleiben vorliegend die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets weiterhin erfüllbar und das Schutzgebiet wird nicht funktionslos.

Als regelmäßig unkritisches Maß der Flächeninanspruchnahme kann insoweit ein Flächenanteil von 10 % der Schutzgebietsfläche angenommen werden.[18] Das Landschaftsschutzgebiet „Augsburg – Westliche Wälder“ hat eine Fläche von ca. 66.500 ha.[19] Das derzeit geplante Windenergiegebiet in Bobingen hat eine Fläche von ca. 709,1 ha; dies entspricht ca. 1,07 % der Schutzgebietsfläche. Auch unter Berücksichtigung der lfd. Planungen anderer Kommunen wurden insoweit von Seiten des Landratsamtes Augsburg keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Erhaltung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets geäußert.

Weiter ist zu beachten, dass für evtl. Windenergieanlagen i. d. R. tatsächlich deutlich weniger Flächen in Anspruch genommen werden, als diese auf der Ebene eines Flächennutzungsplans dargestellt werden. Grund hierfür sind u. a. die erforderlichen Abstände der Anlagen untereinander sowie die Wiederaufforstung nur temporär benötigter Flächen (z. B. für die Baustellenzufahrt, Baustelleneinrichtung).

Artenschutz

Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen.[20] Relevant sind insoweit insbesondere die Vorschriften der §§ 37 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Vorausgestellt, dass nicht schon die Ausweisung potenzieller Flächen für Windenergieanlagen einen untersagten Eingriff im Sinne der o. g. Vorschriften darstellt,[21] sondern dieser evtl. erst durch den Bau und Betrieb entsprechender Windenergieanlagen erfolgt, hat daher auf Ebene des Flächennutzungsplans wiederum zunächst „nur“ eine Prognoseentscheidung zu erfolgen, ob unüberwindbare Hindernisse der Ausweisung des geplanten Windenergiegebiets entgegenstehen. Eine konkrete artenschutzrechtliche Prüfung kann grundsätzlich wiederum erst auf Genehmigungsebene für konkrete Anlagen (Standort, Anlagentyp, …) erfolgen.

Sollten jedoch bereits auf Planungsebene des Flächennutzungsplans unüberwindbare Hindernisse bestehen, wäre dieser nicht umsetzbar und in der Folge nicht erforderlich.[22] Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insoweit wird auf die Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan und den entsprechenden Umweltbericht verwiesen. Das Ergebnis der Prognose ist insoweit Grundlage/Teil des sich anschließenden Abwägungsvorgangs.

Einer Artenschutzprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für konkrete Windenergieanlagen wird insoweit durch die Ausweisung von Windenergiegebieten nicht bzw. nur in dem von den jeweiligen Gesetzgebern selbst zugelassenen, temporären Ausnahmefällen[23]entbehrlich. Aus § 6 Windenergiebedarfsflächengesetz ergeben sich jedoch keine erhöhten Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung. Die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene wird nicht auf die Ebene der Bauleitplanung vorverlagert. Vielmehr ist der für eine ordnungsgemäße Abwägung der Artenschutzbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erforderliche Umfang der zu ermittelnden und zu bewertenden Fakten vom Detailgrad der jeweiligen Planung abhängig und von der Gemeinde zu bestimmen.[24] Im Umweltbericht sind insoweit die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Flächennutzungsplans hat, zu beschreiben und zu bewerten. Zusätzliche Erhebungen des Planungsträgers sind grundsätzlich nicht erforderlich.[25] Unabhängig hiervon hatte die Stadt Bobingen jedoch ein sog. avifaunistisches Gutachten in Auftrag gegeben, dessen bisherige Ergebnisse in die Umweltprüfung eingeflossen sind. Auch hiernach bestehen nach derzeitigem Stand keine unüberwindbaren Hindernisse auf Zulassungsebene, welche einer Flächenausweisung im Rahmen des Flächennutzungsplans entgegenstehen würden.

Wird durch Windenergieanlagen nicht gesundheitsschädlicher Infraschall erzeugt?

Durch den Betrieb von Windenergieanlagen wird neben hörbarem Schall durch Vibrationen in den Rotoren und im Turm auch Infraschall erzeugt. Dieser liegt allerdings deutlich unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle. Gesundheitsrelevante Wirkungen von Infraschall wurden bislang jedoch nur bei Pegeln oberhalb der Hörschwelle nachgewiesen. Nach aktuellen Erkenntnissen liegen Infraschalldruckpegel in einigen hundert Metern Entfernung zu einer modernen Windenergieanlage in der Größenordnung von 60dB, und in einem Abstand von etwa 1.000 Meter tragen WEA nicht mehr nennenswert zur Erhöhung des Infraschallpegels der Umgebung bei. Die von WEA ausgehenden Infraschalldruckpegel liegen bereits bei geringen Entfernungen weit unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Dies wurde unter anderem durch Messungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in den Jahren 2013 und 2015 bestätigt. Bisher liegen keine wissenschaftlich abgesicherten Studien vor, die zeigen, dass Infraschall auch unterhalb der Hör- oder Wahrnehmungsschwelle gesundheitliche Wirkungen haben kann. Auch ist eine unbewusste Wahrnehmung von schwachem Infraschall laut Experten und Expertinnen höchst unwahrscheinlich. Gesundheitsschädigende Auswirkungen durch Infraschall, der von WEA ausgeht, lassen sich somit ausschließen. Eine gewaltige Diskrepanz bestand viele Jahre zwischen gemessenen Schalldruckpegeln verschiedener Institutionen und den Angaben der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Wie sich nach wissenschaftlicher Überprüfung der Ergebnisse des BGR herausstellte, beruhten diese auf einem Rechenfehler, der dazu führte, dass die Infraschallbelastung durch Windenergieanlagen um das 4.000-fache überschätzt wurde. Die BGR bekannte sich zu diesem Fehler und zog ihre Ergebnisse im April 2021 zurück. Die falschen Berechnungen aus der BGR-Studie dienten lange als Argumentationsgrundlage für Gegner der Windenergie und haben so entscheidend dazu beigetragen, Unsicherheit in der Bevölkerung bezüglich Infraschall zu erzeugen.

Quelle: Fachagentur Windenergie an Land „Kompaktwissen – Infraschall und Windenergie“, Stand. August 2023 mit weiterführenden Informationen, abrufbar unter https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Schallimmissionen/FA_Wind_Kompaktwissen_Infraschall_08-2023.pdf [zuletzt besucht am 11.12.2023].

Ansprechpartner:
Dr. Franziska Kolek
Nachhaltigkeitsbeauftragte der Stadt Bobingen
E-Mail: nachhaltigkeit@bobingen.de

Rainhard Schöler
Leiter Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
E-Mail: bauverwaltung@bobingen.de