Grundsteuer in Bayern

Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes

Für jedes Grundstück und für jede Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 01. Januar 2025 festgestellt.

Ändert sich nach dem Stichtag 01. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Sie können die Änderungen(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über 

  • den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt4) anzeigen.

Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Diese können Sie über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln. Falls es in einem Jahr mehrere Änderungen gab, zeigen Sie diese bitte zusammengefasst an. Beim Formular Grundsteuererklärung geben Sie bitte den Stand der Änderungen an.

Weitere Informationen sowie Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteuerveränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de oder im untenstehenden Flyer.