Windkraftanlagen in Bobingen
Genehmigung für beantragte Windenergieanlagen erteilt
Umfangreiche fachliche Prüfung erfolgt
Nach umfassender gründlicher Prüfung aller gesetzlichen Vorgaben sowie der Beteiligung von insgesamt 24 Fachbehörden – darunter die Stadt Bobingen sowie weitere von der Zuwegung betroffene Kommunen – hat das Landratsamt Augsburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die von der Wellenburg GmbH beantragten Windenergieanlagen in Bobingen erteilt. Die zehn geplanten Anlagen befinden sich innerhalb des von der Stadt Bobingen ausgewiesenen Windenergiegebiets nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz. Im Genehmigungsverfahren wurden insbesondere die Auswirkungen auf Forstwirtschaft, Natur- und Artenschutz, Lärm- und Brandschutz geprüft sowie weitere Belange des Bau-, Denkmal-, Wald- und Luftfahrtrechts. Zahlreiche von den Fachstellen formulierten Anforderungen wurden als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid verankert und sind vom Vorhabenträger umzusetzen. Den Antragsunterlagen lagen zudem umfangreiche Gutachten, Kartierungen und Fachgutachten bei, die vom Landratsamt und den Fachbehörden ebenfalls eingehend bewertet wurden. Auch die von Bürgerinnen und Bürgern sowie Bürgerinitiativen vorgebrachten Sorgen und Einwendungen etwa zu Themen wie dem Landschaftsbild, der Zuwegung im Wald sowie wasserrechtlichen Fragestellungen von Hochwasser bis Niederschlagswasserversickerung wurden berücksichtigt und fachlich gewürdigt.
Für Verfahren dieser Art sieht der Gesetzgeber keine Beteiligung der Öffentlichkeit vor, dennoch wurden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Hinweise und Bedenken aus der Bürgerschaft sorgfältig geprüft. Landrat Martin Sailer betont: „Die Energiewende ist eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit. Gerade bei so sensiblen Projekten ist es deshalb wichtig, Entscheidungen transparent nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben zu treffen und die Öffentlichkeit bestmöglich mitzunehmen. Auch wenn das Gesetz in diesem Verfahren eigentlich keine Bürgerbeteiligung vorsieht, haben wir die vorgebrachten Anliegen und Hinweise sehr ernst genommen.“
Schutz und Vorsorge von Mensch und Umwelt
Die Genehmigung trifft eine Vielzahl an Auflagen zum Schutz und zur Vorsorge, unter anderem zu Lärm, Eiswurf, Brandschutz, Denkmalschutz, Umgang mit Niederschlags- und Hochwasser (z. B. durch geeignete Versickerungsmöglichkeiten), Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz, Minimierung und Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt und Ersatzaufforstungen zum Ausgleich der Rodungen etc. Aufgrund der unvermeidbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde hierbei auch die Zahlung eines Ersatzgeldes festgesetzt. Zusätzlich wird vom Vorhabenträger eine automatische Brandlöschanlage gefordert, um das Brandrisiko auf ein Minimum zu senken. Die Einwendungen aus der Nachbarschaft sind eingehend geprüft und rechtlich bewertet worden, etwa zum Thema Infraschall auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen wurden durch den Teilflächennutzungsplan Windkraft der Stadt Bobingen geschaffen, die ihr Einvernehmen zum Vorhaben erteilt hat.
Die amtliche Bekanntmachung über die Genehmigung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Augsburg von Mittwoch, 29. Juli 2026. Der Genehmigungsbescheid wird gemeinsam mit den Antragsunterlagen – ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – für die gesetzlich vorgesehene Dauer auf der Internetseite des Landratsamtes Augsburg unter www.landkreis-augsburg.de/bekanntmachungen veröffentlicht. In der Begründung des Bescheids wird auch auf die im Verfahren eingereichten Argumente von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Bürgerinitiativen eingegangen.
Landratsamt passt Höhe des Ersatzgeldes nach neuen Vorgaben des Staatsministeriums an
Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zehn Windenergieanlagen in Bobingen vom 3. Juli 2026 hatte das Landratsamt Augsburg für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zunächst eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 3.113.020,00 Euro festgesetzt. Aufgrund neuer Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) wurde diese Berechnung nun angepasst.
Hintergrund ist ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zur Berechnung von Ersatzgeldzahlungen bei Windenergieanlagen. Das Gericht hat die bislang angewandten Hinweise des Staatsministeriums in Teilen für rechtswidrig erklärt. Am 31. Juli 2026 hat das Staatsministerium den Landratsämtern eine neue Berechnungsmatrix übermittelt. Auf dieser Grundlage musste die Höhe der Ersatzgeldzahlung nun neu festgesetzt werden. Damit wird die Genehmigung an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst.
Die neu festgesetzte Ersatzgeldzahlung beläuft sich auf insgesamt 725.172,75 Euro. Das Ersatzgeld dient dazu, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu kompensieren, wenn diese nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beseitigt werden können. Ersatzzahlungen sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Die Zahlung wird daher entsprechend der betroffenen Flächenanteile im Wirkraum der Windenergieanlagen zwischen Stadt und Landkreis Augsburg aufgeteilt. Auf den Landkreis Augsburg entfallen 664.406,50 Euro, auf die Stadt Augsburg 60.766,25 Euro. Über die konkrete Verwendung der Mittel wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entschieden.
Der vollständige Änderungsbescheid wird auf der Internetseite des Landratsamtes Augsburg unter www.landkreis-augsburg.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Quelle: Landratsamt Augsburg
